In vielen folgenden Rechtsprechungen wurde diese Vorgabe von Instanzgerichten aufgegriffen und auch zeiträumlich verifiziert. In vielen Rechtssprechungen wird dort dann eine 2-mal jährliche Kontrolle gefordert. Dies, obwohl sich der BGH auch in seiner Rechtssprechung vom März 2004 nicht auf einen bestimmten Turnus festgelegt hat. Aus fachlicher Sicht sind die Zeitabstände zwischen den Baumkontrollen an Baumalter, Vorschädigung und Standort angemessen anzupassen. Nicht nur desshalb sind die Inhalte der Regelwerke der FLL (2004, 2006, 2013) Grundlagen für von uns durchgeführte Baumkontrollen (Erstaufnahme/Regelkontrolle).
Prinzipiell können Baumbesitzer solche Sichtkontrollen für ihre eigenen Bäume eigenständig durchführen. Jedoch muss dann für eine ausreichende Dokumentation gesorgt werden, um späteren eventuellen Schadenersatzansprüchen entgegenwirken zu können. Für die Durchführung der Sichtkontrollen an kommunalen, städtischen bzw. landeseigenen Baumbeständen verlangt die Gesetzgebung jedoch qualifiziertes bzw. geschultes Personal.